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Alle
Preise
für Zimmer verstehen sich pro Person und Tag.
Einzelbelegung
eines
Doppelzimmers: + 10 %
Ermäßigungen:
3. Person im Zimmer (2 Vollzahler) -10 %.
Kinderermäßigungen
im gleichen Zimmer (2 Vollzahler):
Kinder
bis 2 Jahren, -100%
Kinder
von 2 bis 6 Jahren, -50%
Kinder
von 6 bis 12 Jahren, -30%
Reservierung:
Reservierungen und Stornierungen können nur
schriftlich anerkannt werden.
Angeld:
bei Fixreservierung bitten wir um ein Angeld in Höhe
von 200 pro Person.
Kurzaufenthaltszuschläge:
(bis 3 Nächtigungen) +10,00 €
An-
und Abreise:
Ihr Ferienzuhause steht Ihnen am Anreisetag ab 15 Uhr zur
Verfügung. Bei Anreise nach 19 Uhr bitten wir um
Benachrichtigung. Die Zimmerfreigabe sollte am Abreisetag
bis 10.00 Uhr erfolgen.LATE CHECKOUT und
EARLY CHECKIN: Bei Verfügbarkeit und nur in
Absprache und gegen Bezahlung.
Im
Übrigen verweisen wir auf die „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die den Grödner
Tourismusvereinen angeschlossenen Beherbergungsbetriebe“
in jeweils gültiger Fassung, welche dem
Beherbergungsvertrag zugrunde liegen.
Laut
Italienischem Gesetz können keine Barzahlaungen über
999,99 € durchgeführt werden
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für
die den Grödner Tourismusvereinen angeschlossenen
Beherbergungsbetriebe
Die
gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
nachstehend auch kurz: „AGB“, regeln die
wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem
Beherbergungsbetrieb einerseits und dem Gast und/oder
Vertragspartner andererseits zustande gekommenen
Beherbergungsvertrag. Diese AGB schließen
Sondervereinbarungen zwischen dem Beherbergungsbetrieb
und dem Gast und/oder Vertragspartner nicht aus, welche
im Zweifel Anwendungsvorrang haben. Dazu müssen
Sondervereinbarungen aber in jedem Fall in schriftlicher
Form getroffen werden.
Der
Gast und/oder Vertragspartner ist dazu angehalten, diese
AGB genau durchzulesen und den Bestimmungen besondere
Beachtung zu schenken.
Art.
1
(Begriffsbestimmungen)
1.1.
„Beherberger“ bzw. „Beherbergungsbetrieb“
ist eine natürliche und/oder juristische Person,
eine Gesellschaft oder Körperschaft, welche Gäste
gegen Entgelt beherbergt.
1.2.
„Vertragspartner“ ist eine natürliche
und/oder juristische Person, eine Gesellschaft oder
Körperschaft, welche als Gast und/oder als
Beauftragter, Agent, Vermittler oder in welcher Form auch
immer allgemein für einen Gast einen
Beherbergungsvertrag abschließt.
1.3.
„Gast“ ist eine natürliche Person,
welche die Beherbergung in Anspruch nimmt. Ist der Gast
nicht zugleich Vertragspartner (Mitreisende usw.) gelten
die gegenständlichen AGB sinngemäß.
1.4.
„Beherbergungsvertrag“ ist der zwischen dem
Beherberger und dem Gast und/oder Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt von den
gegenständlichen AGB geregelt ist.
Art.
2
(Bestellung/Reservierung)
2.1.
Bei Abgabe der Bestellung/Reservierung erklärt der
Vertragspartner im Falle des Zustandekommens des
Beherbergungsvertrages diese AGB für sich und auch
für die eventuellen weiteren Gäste anzunehmen
und erklärt überdies, zur Annahme dieser AGB
durch die Gäste zu Gunsten welcher der
Beherbergungsvertrag abgeschlossen wird ermächtigt
zu sein.
2.2
Das vom Beherbergungsbetrieb ausgearbeitete Angebot hat
eine Gültigkeit von 1 Tag. Nach Ablauf dieser Frist
ist das Angebot nicht mehr gültig und somit verfällt
auch die angegebene Verfügbarkeit und der angeführte
Preis.
2.3.
Der Beherberger verpflichtet sich, die Reservierung in
schriftlicher Form zu bestätigen und zwar durch
Übermittlung einer Reservierungsbestätigung
(unter Angabe des Aufenthaltszeitraumes, der gebuchten
Leistungen und des Gesamtpreises) mittels E-Mail, Telefax
oder im Postwege an die vom Vertragspartner angegebene
Adresse.
2.4.
Der Vertragspartner ist dazu angehalten, die
Reservierungsbestätigung genau zu überprüfen
und bei vermeintlicher Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit unverzüglich mit dem
Beherberger direkt in Verbindung zu treten.
Art.
3
(Vertragsabschluss)
3.1.
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der
Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger,
insbesondere durch Übermittlung der
Reservierungsbestätigung im Sinne des Punktes 2.3.
zustande.
3.2.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner ein Angeld zur Bestätigung im Sinne
des Art. 1385 ZGB leistet. In diesem Fall ist der
Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf das geforderte
Angeld hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner
mit dem Angeld - schriftlich oder mündlich -
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang
der Einverständniserklärung über die
Bezahlung des Angeldes des Vertragspartners beim
Beherberger zustande.
3.3.
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte
Entgelt.
3.4.
Erfolgt die Bezahlung des Angeldes nicht binnen einer
Frist von 10 (zehn) Tagen, behält sich der
Beherbergungsbetrieb das Recht vor, vom
Beherbergungsvertrag einseitig und schadlos
zurückzutreten und behält sich überdies
vor, die Bezahlung der Stornogebühren gemäß
Art. 7 zu verlangen.
Art.
4
(Entgelte)
4.1.
Die angegebenen Preise für die Unterkunft verstehen
sich, sofern nicht anders vereinbart, pro Person und Tag.
4.2.
Die Preise für eventuelle Zusatzleistungen
(Wellness, Sportangebote, Ausflüge usw.) werden vom
Beherberger in Form einer gesonderten Preisliste bekannt
gegeben.
4.3.
Der Beherberger ist berechtigt, für Kurzaufenthalte
fixe oder prozentuelle Zuschläge zu verrechnen,
welche dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss
angezeigt werden.
Art.
5
(Beginn
und Ende der Beherbergung)
5.1.
Sofern keine andere Bezugszeit vereinbart wurde, hat der
Gast das Recht, die reservierte Unterkunft ab 15.00 Uhr
des Anreisetages zu beziehen.
5.2.
Die gemietete Unterkunft ist vom Gast bis spätestens
10.00 Uhr des Abreisetages freizustellen. Der Beherberger
ist berechtigt, einen weiteren Aufenthaltstag in Rechnung
zu stellen, wenn die Räumlichkeiten nicht
fristgerecht freigestellt wurden und keine gesonderte
Einigung zwischen den Parteien gefunden wurde.
Art.
6
(Umbuchungen;
Verlängerung des Aufenthaltes; Vorzeitige Abreise)
6.1.
Für den Fall, dass der Vertragspartner die bereits
bestätigte Reservierung umbuchen möchte, hat
die entsprechende Anfrage gegenüber dem Beherberger
schriftlich, ggf. auch mittels Telefax oder E-Mail, zu
erfolgen.
6.2.
Der Beherberger behält sich vor, die Umbuchung nach
jeweiliger Verfügbarkeit anzunehmen oder abzulehnen.
Die Umbuchung stellt in jedem Fall einen Rücktritt
vom ursprünglichen Beherbergungsvertrag und in der
Folge den Abschluss eines neuen Vertrages dar, mit allen
damit zusammenhängenden Rechtsfolgen.
6.3.
Der Beherberger behält sich in jedem Fall das Recht
vor, etwaige Stornogebühren im Sinne der
gegenständlichen AGB zu berechnen.
6.4.
Beabsichtigt der Beherberger, von seinem Recht gemäß
Punkt 6.3. Gebrauch zu machen, so hat er dies dem
Vertragspartner vor Abschluss der Umbuchung mitzuteilen.
6.5.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des
Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der
Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
6.6.
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den
Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände
höherer Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser
usw.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt
oder nicht benutzbar sind, so wird der
Beherbergungsvertrag für die Dauer dieser
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.
Eine Herabsetzung des Entgelts für diese Zeit ist
allenfalls nur dann möglich, wenn der
Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen
kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes
Entgelt zu verlangen, das dem gewöhnlich
verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
6.7.
Reist der Gast vorzeitig ab, bleibt das Entgelt für
die gesamte Vertragslaufzeit bzw. für das gesamte
Arrangement in voller Höhe geschuldet. Dies ohne
irgendwelche Abzüge infolge der Nichtinanspruchnahme
des Leistungsangebots.
Art.
7
(Rücktritt
vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr)
7.1.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes können alle Vertragspartner
ohne Angabe eines Grundes und ohne jeglichen, wie auch
immer gearteten Vertragsstrafen oder gegenseitigen
Ansprüche vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
7.2.
Außerhalb des in Punkt 7.1. festgelegten Zeitraumes
kann der Vertragspartner vom Beherbergungsvertrag mit
schriftlicher Erklärung zurücktreten, wobei
folgende Stornogebühren anfallen:
-
bis
1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % des gesamten
Arrangementpreises;
-
bis
1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % des gesamten
Arrangementpreises;
-
in
der letzten Woche vor dem Ankunftstag und bei
Nichterscheinen des Gastes („no-show“) ist
der Arrangementpreis aus dem Titel der Vertragsstrafe in
voller Höhe zu entrichten, abzüglich der
Kosten, welche sich der Beherberger infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart
oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten
Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann
vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und
die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden
kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
7.3.
Eventuell geleistete Anzahlungen werden auf die
geschuldete Vertragsstrafe angerechnet.
Art.
8
(Rechte
und Pflichten des Vertragspartners und des Gastes)
8.1.
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt
der Vertragspartner beziehungsweise der Gast das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume,
der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
auf die übliche Bedienung. Der Gast verpflichtet
sich dabei, die jeweils gültige Hausordnung zu
beachten und einzuhalten.
8.2.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum
Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich
etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund der
Inanspruchnahme von Zusatzleistungen durch ihn und/oder
die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zu
bezahlen.
8.3.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel oder Beträge in Fremdwährungen
zu akzeptieren. Beabsichtigt der Vertragspartner, die
Entgelte nicht in bar oder nicht in der offiziellen
Landeswährung zu entrichten, so obliegt es ihm, die
entsprechenden Zahlungsmöglichkeiten beim
Beherberger vor Vertragsabschluss in Erfahrung zu
bringen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der
Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.
Art.
9
(Rechte
und Pflichten des Beherbergers)
9.1.
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang
zu erbringen.
9.2.
Der Beherberger kann dem Vertragspartner beziehungsweise
den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn
dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt
ist.
9.3.
Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Punktes 9.2.
ist beispielsweise dann gegeben, wenn die
vertragsgegenständlichen Räume unbenutzbar
geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung
vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
9.4.
Im Falle der Bereitstellung einer Ersatzunterkunft im
Sinne der vorhergehende Punkte 9.2. und 9.3. sind
allfällige Mehraufwendungen für diese
Ersatzunterkunft vom Beherberger zu tragen.
9.5.
Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr
und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen.
Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.6.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige
Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
9.7.
Im Sinne des Art. 2760 ZGB haben die Forderungen des
Beherbergers gegen die beherbergten Personen für
Dienste und Sachleistungen ein Vorzugsrecht an den von
diesen in den Beherbergungsbetrieb und in die
dazugehörenden Örtlichkeiten eingebrachten
Sachen, sofern diese Sachen sich noch dort befinden. Der
Beherberger hat daher das Recht, die
Sicherstellungsbeschlagnahme besagter Sachen zu
beantragen, wenn der Vertragspartner die Bezahlung des
bedungenen Entgelts verweigert, oder damit im Rückstand
ist.
Art.
10
(Eingebrachte
und übergebene Sachen)
10.1.
Im Sinne des Art. 1783 ZGB haftet der Beherberger für
jegliche Beschädigung, Zerstörung oder
Entwendung von Sachen, die der Gast in den
Beherbergungsbetrieb eingebracht hat.
Als
in den Beherbergungsbetrieb eingebrachte Sachen gelten:
-
die
Sachen, die sich darin während der Zeit der
Unterkunft des Gastes befinden;
-
die
Sachen, die der Beherberger, während der Zeit der
Unterkunft des Gastes außerhalb des
Beherbergungsbetriebes in Verwahrung genommen hat;
-
die
Sachen, die der Beherberger innerhalb einer angemessenen
Zeit vor oder nach der Zeit der Unterkunft des Gastes,
sei es im Beherbergungsbetrieb, sei es außerhalb
desselben in Verwahrung genommen hat.
10.2.
Die Haftung an eingebrachten Sachen beschränkt sich
auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört
oder entwendet wurde, und zwar bis zum Gegenwert des
Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag.
10.3.
Der Beherberger haftet über die in Punkt 10.2.
vorgesehenen Grenzen hinaus, wenn die Beschädigung,
Zerstörung oder Entwendung der vom Gast in den
Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen auf sein
Verschulden zurückzuführen ist.
10.4.
Die Haftung des Beherbergeres ist unbeschränkt:
-
wenn
ihm die Sachen in Verwahrung gegeben worden sind und
dieser sie angenommen hat;
-
wenn
er sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen,
die er zu übernehmen verpflichtet war.
10.5.
Der Beherberger ist verpflichtet, Wertpapiere, Bargeld
und Wertsachen in Empfang zu nehmen; er kann ihre Annahme
nur verweigern, wenn es sich um gefährliche Sachen
oder um solche handelt, die in Hinblick auf die Bedeutung
und die Art der Führung des Beherbergungsbetriebes
von übermäßigem Wert, oder von sperriger
Art oder übermäßiger Größe
sind. Der Beherberger kann verlangen, dass die ihm
übergebene Sache in einer geschlossenen und
versiegelten Hülle enthalten ist.
10.6.
Der Beherberger haftet nicht, wenn die Beschädigung,
Zerstörung oder Entwendung verursacht wird:
-
vom
Gast, von seinen Begleitpersonen, Dienstpersonen oder
Besuchern;
-
durch
höhere Gewalt;
-
durch
die Art der Sache.
10.7.
Die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung
einer eingebrachten Sache ist dem Beherberger
unverzüglich anzuzeigen.
Art.
11
(Tiere)
11.1.
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden.
11.2.
Der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses
Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß
zu verwahren.
11.3.
Der Gast haftet dafür, dass das Tier gesund ist und
sämtliche veterinärmedizinische Auflagen
erfüllt.
11.4.
Der Gast haftet dem Beherberger gegenüber für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der
Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen
des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber
Dritten zu erbringen hat.
11.5.
In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
Art.
12
(Höhere
Gewalt)
12.1.
Außer in den in gegenständlichen AGB
ausdrücklich vorgesehenen Fällen haftet der
Beherberger für keinerlei, wie auch immer geartete
Schäden, welche dem Gast daraus entstehen, dass
bestimmte Leistungen oder aber der gesamte
Leistungsumfang aus einem Grund der auf die „Höhere
Gewalt“ zurückzuführen ist nicht in
Anspruch genommen werden können.
12.2.
Unter „Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis
zu verstehen, welches vom Beherberger nicht vorhersehbar
war, oder aber unter Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Familienvaters für ihn jedenfalls nicht
abwendbar war. Beispielhaft gelten hierfür: Krieg
oder kriegsähnliche Zustände, Aufstände,
Bürgerkriege, terroristische Anschläge,
Naturkatastrophen, Nuklearunfälle, Brand, Unwetter,
Unterbrechung der Kommunikationswege oder Unterbrechung
der Strom-, Gas- oder Wasserzufuhr, welche dem
Beherberger nicht zurechenbar sind, Streiks und jegliche
Ereignisse, welche nicht im Einflussbereich des
Beherbergers liegen.
Art.
13
(Anwendbares
Recht; Gerichtsstand)
13.1.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem
italienischen formellen und materiellen Recht,
insbesondere unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.2.
Ist der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne des
gesetzesvertretenden Dekretes vom 06.10.2005, Nr. 206 ist
der Gerichtsstand jener von Bozen, welcher als
ausschließlicher Gerichtsstand gewählt wird.
Art.
14
(Schlussbestimmungen)
14.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht.
14.2.
Im Falle von ursprünglichen oder entstandenen
Regelungslücken gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.
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